Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Kölle Etiketten GmbH (Stand: Februar 2014)

 

I. Geltung unserer Einkaufsbedingungen

  1. Unsere Bestellungen und Aufträge aller Art erfolgen im gewerblichen Bereich ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen, die der Auftragnehmer – auch für zukünftige Aufträge – ausdrücklich anerkennt. Ein Anerkenntnis ist in jedem Fall in der Lieferung der Ware bzw. der Erbringung der Leistung zu sehen. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers – gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen – sind nicht verbindlich und werden ausdrücklich zurückgewiesen und widersprochen.

  2. Abweichende Bedingungen oder sonstige Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt werden.

     

II. Bestellung / Auftrag

  1. Die in unserer Bestellung/unserem Auftrag genannten Preise sind Festpreise. Der Auftragnehmer ist an seine Preisangebote gebunden. Auf jede Bestellung erhalten wir sofort eine Auftragsbestätigung.

  2. Abweichungen von unserer Bestellung/unserem Auftrag und den vorgelegten Unterlagen oder Änderungen in der Beschaffenheit, Güte oder Leistungsfähigkeit der zu liefernden Waren oder Leistungen gegenüber der bisher gelieferten oder vereinbarten Ausführung bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  3. Technische Einzelheiten können wir bis vier Wochen vor Erreichen des Liefertermins ändern. Werden uns Muster zur Verfügung gestellt, darf die Serienfertigung bzw. Lieferung erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe beginnen.

  4. Zur Weitergabe des Auftrags oder eines Auftragsteils an Dritte (Unterlieferanten) bedarf es unserer vorherigen Zustimmung, soweit es sich nicht um geringfügige Nebenarbeiten handelt. Der Auftragnehmer steht für von ihm beauftragte Dritte auch dann ein, wenn unsere Zustimmung zur Weitergabe vorliegt.

  5. Wir können bis vier Wochen vor Erreichen des Liefertermins von der Bestellung/dem Auftrag zurücktreten, wenn sich die wirtschaftlichen oder betrieblichen Verhältnisse des Auftragnehmers in für uns unzumutbarer Weise ändern, es sei denn, der Auftragnehmer weist das Gegenteil zu unserer Überzeugung nach.

     

III. Auftragsunterlagen

  1. Bestellungen/Aufträge und alle hiermit zusammenhängenden Einzelheiten sind als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Die vertragliche Zusammenarbeit mit uns darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

  2. Skizzen, Zeichnungen, Informationen sowie alles geistige und materielle Eigentum, das dem Auftragnehmer von uns zur Verfügung gestellt oder nach unseren Angaben vom Auftragnehmer angefertigt wird, ist vertraulich zu behandeln und darf ohne unsere Einwilligung nicht anders als zu dem vereinbarten Zweck verwendet, insbesondere keinem Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Auf Verlangen sowie bei Erledigung des Auftrags sind alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich herauszugeben.

     

IV. Lieferung

  1. Die auf unseren Bestellungen/Aufträgen vermerkten Liefer-/Leistungstermine sind bindend und unbedingt einzuhalten. Erkennbare Leistungsverzögerungen hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine solche Mitteilung befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von gegebenenfalls uns zustehenden Schadensersatzansprüchen.

  2. Wir sind berechtigt, im Fall der Nichterfüllung 20 % des Gesamtbruttoauftragswerts und im Falle des Leistungsverzuges 0,5 % des Gesamtbruttoauftragswertes pro angefangener Kalenderwoche, maximal jedoch 20 %, als Schadensersatz geltend zu machen. Der Nachweis eines weitergehenden, dann vom Auftragnehmer zu erstattenden Schadensersatzes wird durch die vorstehende Regelung nicht ausgeschlossen. Ebenso kann der Auftragnehmer den Nachweis führen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als der pauschal geltend gemachte eingetreten ist.

  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst dann auf uns über, wenn die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle die tatsächliche Gewalt über die gelieferten Gegenstände erlangt hat.

  4. Der Auftragnehmer hält Ersatzteile für die Dauer der gewöhnlichen Nutzung der gelieferten Ware lieferbereit und wird uns bei Bedarf zu marktüblichen Konditionen beliefern.

  5. Sämtliche Lieferungen erfolgen stets frei Haus einschließlich Verpackung. Teillieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

     

V. Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt in Euro innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von vier Wochen netto. Erfolgt die Lieferung nach Eingang der Rechnung, ist hinsichtlich der vorstehenden Zahlungsweise das Datum der Lieferung maßgeblich.

  2. Sämtliche Zahlungen erfolgen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Richtigkeit von Lieferung und Rechnung. Die Zahlung durch Wechsel bedarf keiner besonderen Vereinbarung. Auch bei Zahlung mit Wechsel sind wir zu Abzug von Skonto berechtigt.

  3. Der Auftragnehmer darf Forderungen aus der Geschäftsverbindung nur mit unserem schriftlichen Einverständnis an Dritte abtreten.

  4. Die Aufrechnung mit Forderungen durch den Auftragnehmer ist unzulässig, es sei denn diese Forderungen sind unstreitig oder wurden rechtskräftig festgestellt.

     

VI. Gewährleistung

  1. Im Falle einer mangelhaften Leistung/Lieferung sowie im Falle sonstiger Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis stehen uns sämtliche gesetzlichen Rechte und Ansprüche uneingeschränkt zu.

  2. Im Falle der Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten sind wir berechtigt, auch ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Auftragnehmers Mängel zu beseitigen und Schäden zu beheben oder Deckungskäufe vorzunehmen.

  3. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter – insbesondere solchen aus Produkthaftung – frei, die auf der Fehlerhaftigkeit der von ihm an unserem Produkt erbrachten Teilleistungen (insbesondere Lieferung von Grundstoffen) oder sonstigen von ihm zu vertretenden Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis resultieren.

     

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlußbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle oder – sofern eine solche nicht vorgeschrieben wird – unser Hauptsitz.

  2. Gerichtsstand ist – soweit der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz unserer Hauptniederlassung und gegebenenfalls zusätzlich der Sitz unserer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung, die den Vertragsabschluß tätigte. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

  4. Der Auftragnehmer willigt darin ein, dass wir Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – EDVmäßig speichern und verarbeiten. Diese Einwilligung gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 26 Abs. 1 BDSG.

  5. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen nicht berührt.


Die Einkaufsbedingungen können sie hier auch als PDF downloaden.